{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-16-2_2005-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2580", "Checksum": "e18ce3c32e01e46b6bfb246cdb123870"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 16.2", "2005 I Nr. 66"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.2 (2005 I Nr. 66)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 137 ff. und 243 Abs. 1 StPO. Bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift ist das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da dies eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten würde (vgl. auch § 59 Abs. 3 und 4 StPO). Der Mangel führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung der Strafsache an die zuständige Anklagebehörde. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:40", "Checksum": "66109f3d75a0b2dd74dd56709a60c19c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.2 (2005 I Nr. 66)\nRegeste:\n§§ 137 ff. und 243 Abs. 1 StPO. Bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift ist das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da dies eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten würde (vgl. auch § 59 Abs. 3 und 4 StPO). Der Mangel führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung der Strafsache an die zuständige Anklagebehörde. | Strafprozessrecht\n\n| Instanz: | Obergericht |\n|---|---|\n| Abteilung: | II. Kammer |\n| Rechtsgebiet: | Strafprozessrecht |\n| Entscheiddatum: | 11.08.2005 |\n| Fallnummer: | 21 05 16.2 |\n| LGVE: | 2005 I Nr. 66 |\n| Leitsatz: | §§ 137 ff. und 243 Abs. 1 StPO. Bei Unvollständigkeit des Strafantrags bzw. der Anklageschrift ist das nachträgliche Einbringen eines neuen Sachverhalts im Rechtsmittelverfahren nicht möglich, da dies eine Verkürzung des Instanzenzugs bedeuten würde (vgl. auch § 59 Abs. 3 und 4 StPO). Der Mangel führt zur Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils und zur Zurückweisung der Strafsache an die zuständige Anklagebehörde. |\n| Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |\n| Siehe dazu auch die in LGVE 2005 I Nr. 65 aus der gleichen Strafsache publizierten Erwägungen des Urteils des Obergerichts vom 11.8.2005 betreffend das Anklageprinzip. |\n|"}