Das Erweiterungs- und Berichtigungsrecht bezüglich der Anklage durch das Gericht hat seinen Grund vor allem darin, dass der Staatsanwalt im Strafprozess ebenso wie der Angeklagte und Privatkläger Partei ist und als solche im Strafprozess - anders als im Übrigen eine Partei im Zivilprozess - nicht ermächtigt sein kann, das Prozessthema zu bestimmen. Dies ist vielmehr Aufgabe des Gerichts. Das soeben Gesagte hat weitgehend auch für den schriftlichen Strafantrag des Untersuchungsrichters (§ 129 StPO) zu gelten, welchem ebenfalls Anklagefunktion zukommt. II. Kammer, 11. August 2005 (21 05 16) |