Bei Berichtigung oder Erweiterung der Anklage muss der Angeklagte Gelegenheit erhalten, seine Verteidigung neu vorbereiten zu können, was gegebenenfalls eine Vertagung der Verhandlung bzw. Sistierung des Gerichtsverfahrens oder die Zurückweisung an den Untersuchungsrichter zwecks Ergänzung nach sich ziehen kann. Das Erweiterungs- und Berichtigungsrecht bezüglich der Anklage durch das Gericht hat seinen Grund vor allem darin, dass der Staatsanwalt im Strafprozess ebenso wie der Angeklagte und Privatkläger Partei ist und als solche im Strafprozess - anders als im Übrigen eine Partei im Zivilprozess - nicht ermächtigt sein kann, das Prozessthema zu bestimmen.