Das Protokoll hat diese Anzeige zu erwähnen, und die Anklageschrift ist entsprechend abzuändern (§ 160 StPO). Eine Abänderung ist allerdings unter Beachtung des rechtlichen Gehörs wohl bloss eingeschränkt möglich. Ein Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Untersuchungsverfahrens war, darf nicht erst im Gerichtsverfahren ins Spiel gebracht werden. Bei Berichtigung oder Erweiterung der Anklage muss der Angeklagte Gelegenheit erhalten, seine Verteidigung neu vorbereiten zu können, was gegebenenfalls eine Vertagung der Verhandlung bzw. Sistierung des Gerichtsverfahrens oder die Zurückweisung an den Untersuchungsrichter zwecks Ergänzung nach sich ziehen kann.