Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder realisierter Erfolg - angegeben sein. Anderseits ist aufzuzeigen, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. § 159 StPO). Dies heisst aber nicht, dass der Staatsanwalt das urteilende Gericht mit seiner Anklage definitiv zu binden vermag. So kann die Anklage bei der Verhandlung abgeändert oder ergänzt werden. Das Protokoll hat diese Anzeige zu erwähnen, und die Anklageschrift ist entsprechend abzuändern (§ 160 StPO).