Zum Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens. Die Anklageschrift hat neben der Darstellung des Sachverhalts aufzuführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder realisierter Erfolg - angegeben sein.