Für die Anklage im Luzerner Strafprozess muss aber zusammenfassend auch das Folgende gelten: Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Konkret und detailliert muss behauptet werden, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen kann, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Zum Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens.