Der Anklagegrundsatz gilt anderseits nicht in der ausgeprägten Form, wie er für den Kanton Zürich typisch ist. Wie der Grundsatz im Einzelnen zum Tragen kommt, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Die Frage lässt einen gewissen Ermessensspielraum offen. Für die Anklage im Luzerner Strafprozess muss aber zusammenfassend auch das Folgende gelten: Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind.