Das Gericht kann anderseits neue Beweise abnehmen oder Beweise wiederholen (§ 175 StPO) und ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde nicht gebunden (§ 183 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass nach der Luzerner Strafprozessordnung nur minimale Anforderungen an die Anklage gestellt werden und der Anklagegrundsatz danach zu umschreiben ist, wie er als allgemeines Prinzip gilt bzw. wie er auf übergeordnetem Recht basiert. Diesbezüglich kann auf die vorangehenden allgemeinen Ausführungen zur EMRK und zur Bundesverfassung verwiesen werden. Der Anklagegrundsatz gilt anderseits nicht in der ausgeprägten Form, wie er für den Kanton Zürich typisch ist.