Zwar ist in der StPO der Anklagegrundsatz nicht ausdrücklich erwähnt. Nach § 182 Abs. 1 StPO beurteilt aber das Gericht die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrags des Amtsstatthalters ist. Was Inhalt der Anklage bzw. des Strafantrags zu sein hat, ist in § 159 bzw. § 129 StPO geregelt. Betreffend die Anklage ist neben anderen Punkten, die hier nicht interessieren, in § 159 StPO bloss festgehalten, der Sachverhalt habe Gegenstand der Anklage zu sein. Das Gericht kann anderseits neue Beweise abnehmen oder Beweise wiederholen (§ 175 StPO) und ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde nicht gebunden (§ 183 StPO).