Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (...). (...) Umfasst ein Gesetzesartikel einfache, privilegierte und qualifizierte Tatbestände, so muss die Anklageschrift im Einzelnen angeben, welche der in einem Artikel zusammengefassten Tatbestände die Tat des Angeklagten erfüllt (...)." (...) 1.2.10. Diese Ausführungen gelten weitgehend auch für den Luzerner Strafprozess. Zwar ist in der StPO der Anklagegrundsatz nicht ausdrücklich erwähnt.