zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4.5.1919, 1. Aufl., Zürich 1996, N 5 f. zu § 162) muss die Anklage, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, behaupten, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten alle die im fraglichen Straftatbestand vorausgesetzten objektiven und subjektiven Merkmale verwirklicht hat. (...) 1.2.9. Auch in der Gerichtspraxis kommt die aufgezeigte Haltung der Literatur zum Ausdruck. Gemäss BGE 120 IV 348 ff. muss die Anklage die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (S. 353 f.).