die Anklage u.a. die Umschreibung der Straftat mit ihren erheblichen Merkmalen enthalten, so dass der unter Anklage gestellte historische Vorgang und die Tatbestandselemente erkennbar sind (vgl. dazu § 79 N 4). Der Angeklagte muss in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden (§ 50 N 7a). Nach Niklaus Schmid (Komm. zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4.5.1919, 1. Aufl.