Ist sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der Qualifikation nicht sicher, kann sie Eventualanträge stellen. Abs. 3 lässt wie in einzelnen Prozessgesetzen vorgesehen und von der Strafprozesslehre gefordert, Eventual- oder Alternativanklagen zu. 1.2.8. Im oben dargelegten Sinn äussert sich auch die Literatur. Nach Hauser/Schweri/ Hartmann muss die Anklage u.a. die Umschreibung der Straftat mit ihren erheblichen Merkmalen enthalten, so dass der unter Anklage gestellte historische Vorgang und die Tatbestandselemente erkennbar sind (vgl. dazu § 79 N 4).