358 des Vorentwurfs verlangt deshalb, dass die Anklage "möglichst kurz, aber genau die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort und Zeit der Tatausführung, der Geschädigten sowie des täterischen Vorgehens" bezeichnet. Wesentlich ist deshalb die Darstellung des Tathergangs, die alle objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände umfassen muss. Zudem muss aus der Anklage genau hervorgehen, welche Straftatbestände der Sachverhalt erfüllt. Ist sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der Qualifikation nicht sicher, kann sie Eventualanträge stellen.