O., S. 215 f.). Die prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe soll den Parteien und dem Gericht ermöglichen, sofort und eindeutig zu erkennen, welche Straftaten dem Angeschuldigten vorgeworfen werden. Sie soll auch Klarheit über die Parteien geben. Abs. 2 von Art. 358 des Vorentwurfs verlangt deshalb, dass die Anklage "möglichst kurz, aber genau die den Beschuldigten vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort und Zeit der Tatausführung, der Geschädigten sowie des täterischen Vorgehens" bezeichnet.