er wird dort sehr rigide gehandhabt. Die einzelnen Prozessordnungen kennen mit Rücksicht auf den Anklagegrundsatz u.a. auch Kriterien über die inhaltliche Ausgestaltung einer Anklage, die Grundlage für eine gerichtliche Beurteilung darstellt. (...) 1.2.7. Der Vorentwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung vom Juni 2001 sieht in Art. 358 für die Anklageschrift eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts vor (vgl. dazu und zum Folgenden auch den Begleitbericht von Niklaus Schmid, a.a.O., S. 215 f.).