Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe, die der Anklage zugrunde liegen, als auch deren (einstweilige) juristische Qualifikation (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionel suisse, Vol. II, Les droits fondamentaux, Bern 2000, N 1336; Vest, Komm. zu Art. 32 BV, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Komm., Zürich 2002, N 17). 1.2.6. Der Anklagegrundsatz ist regelmässig auch in den kantonalen Strafprozessordnungen festgehalten, aber nicht überall gleich strikte formuliert. Am stärksten kommt er in der Zürcher Strafprozessordnung zum Tragen; er wird dort sehr rigide gehandhabt.