O., N 146; Mark E. Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskommission [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 504 ff.). (...) 1.2.5. Der Anklagegrundsatz hat Verfassungsrang. Nach Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe, die der Anklage zugrunde liegen, als auch deren (einstweilige) juristische Qualifikation (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionel suisse, Vol. II, Les droits fondamentaux, Bern 2000, N 1336;