O., § 50 N 6). Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart gestaltet wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und der Angeklagte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat. 1.2.4. Das Anklageprinzip wird u.a. von der EMRK geschützt, und zwar in Art. 6 Ziff. 1 (Fairness des Verfahrens) sowie in Art. 6 Ziff. 3 lit. a, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, "in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden" (BGE 120 IV 348; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 146; Mark E. Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskommission [EMRK], 2. Aufl.