(...) Aus der Sicht der Verfahrensökonomie müssen sich die Strafverfolgungsbehörden Rechenschaft darüber ablegen, ob ein bestimmtes Verhalten unter einen Straftatbestand subsumierbar ist oder nicht. (...) Es ist aus der Sicht des Persönlichkeitsschutzes ein wichtiges Anliegen, nicht unnötig angeklagt zu werden, da ein Strafverfahren oft auch dann schwerwiegende Folgen zeitigt, wenn es die Unschuld des Beschuldigten bestätigt und dieser freigesprochen wird. 1.2.3. Der Anklagegrundsatz bestimmt nach dem Gesagten den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Er bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör.