O., § 50 N 1 ff. und N 13 ff.). Der Anklagegrundsatz als Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzips führt zu einer Machtverteilung. Ohne Akkusationsprinzip bestünde die Gefahr einer übermässigen Machtzusammenballung (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 50 N 3). Damit zusammenhängend dienen der Anklagegrundsatz und die mit ihm verbundene Verteilung der Prozessrollen unter mehreren Personen der Wahrheitsfindung und der Prozessökonomie. (...) Aus der Sicht der Verfahrensökonomie müssen sich die Strafverfolgungsbehörden Rechenschaft darüber ablegen, ob ein bestimmtes Verhalten unter einen Straftatbestand subsumierbar ist oder nicht.