vgl. auch die nachstehenden Ausführungen). 1.2.2. Die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten anderseits werden also gemäss dem Anklagegrundsatz verteilt (BGE 120 IV 353 E. 2b). Es besteht demnach eine personelle Trennung zwischen Ankläger bzw. Strafverfolgungsbehörden und Richter. Die Strafverfolgungsbehörden klären ab und machen den staatlichen Strafanspruch geltend; die Gerichte entscheiden, ob die Vorwürfe begründet sind. Vorausgesetzt wird ein unabhängiges Gericht (vgl. zu dieser Thematik Niklaus Schmid, Begleitbericht, a.a.O., S. 36; derselbe, Strafprozessrecht, a.a.O., N 142 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 1 ff.