Vorausgesetzt wird ein kontradiktorisches Verfahren (in der Hauptverhandlung). Folge davon ist in der Regel auch die thematische Bindung des Richters an die Anklage (vgl. zu dieser Thematik Niklaus Schmid, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, EJPD, Bern 2001, S. 36; derselbe, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 145 ff.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N 6 ff. und § 16 ff.; vgl. auch die nachstehenden Ausführungen).