| | | Entscheid: | 1.2.1. (...) Der Schweizer Strafprozess ist grundsätzlich durch das Anklageprinzip geprägt. Dieses basiert an und für sich auf kantonalem Prozessrecht, gegebenenfalls ergänzt durch Prinzipien des eidgenössischen Verfassungsrechts. (...) Das Gericht wird nur auf Anklage hin tätig, d.h. gestützt auf eine Anklageschrift oder einen Strafantrag. Entsprechend muss Anklage gegen bestimmte Angeschuldigte wegen bestimmter Straftaten erhoben werden. Dies bedeutet umgekehrt: "Wo kein Kläger, ist kein Richter". Vorausgesetzt wird ein kontradiktorisches Verfahren (in der Hauptverhandlung).