{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-16-1_2005-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2581", "Checksum": "ca336dd4c3b581504f2a0d8ea950106a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 16.1", "2005 I Nr. 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.1 (2005 I Nr. 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 129 und 158 f. StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV. Grundsätzliche Erwägungen zum Anklageprinzip. | Strafprozessrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2390", "Zeit UTC": "16.02.2026 03:04:40", "Checksum": "d01bafa8a108f15b853d92b194bf2142", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.1 (2005 I Nr. 65)\nRegeste:\n§§ 129 und 158 f. StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV. Grundsätzliche Erwägungen zum Anklageprinzip. | Strafprozessrecht\n\n Anklage definitiv zu binden vermag. So kann die Anklage bei der Verhandlung abgeändert oder ergänzt werden. Das Protokoll hat diese Anzeige zu erwähnen, und die Anklageschrift ist entsprechend abzuändern (§ 160 StPO). Eine Abänderung ist allerdings unter Beachtung des rechtlichen Gehörs wohl bloss eingeschränkt möglich. Ein Sachverhalt, der nicht Gegenstand des Untersuchungsverfahrens war, darf nicht erst im Gerichtsverfahren ins Spiel gebracht werden. Bei Berichtigung oder Erweiterung der Anklage muss der Angeklagte Gelegenheit erhalten, seine Verteidigung neu vorbereiten zu können, was gegebenenfalls eine Vertagung der Verhandlung bzw. Sistierung des Gerichtsverfahrens oder die Zurückweisung an den Untersuchungsrichter zwecks Ergänzung nach sich ziehen kann. Das Erweiterungs- und Berichtigungsrecht bezüglich der Anklage durch das Gericht hat seinen Grund vor allem darin, dass der Staatsanwalt im Strafprozess ebenso wie der Angeklagte und Privatkläger Partei ist und als solche im Strafprozess - anders als im Übrigen eine Partei im Zivilprozess - nicht ermächtigt sein kann, das Prozessthema zu bestimmen. Dies ist vielmehr Aufgabe des Gerichts. Das soeben Gesagte hat weitgehend auch für den schriftlichen Strafantrag des Untersuchungsrichters (§ 129 StPO) zu gelten, welchem ebenfalls Anklagefunktion zukommt. II. Kammer, 11. August 2005 (21 05 16) |"}