{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-16-1_2005-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2581", "Checksum": "ca336dd4c3b581504f2a0d8ea950106a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 16.1", "2005 I Nr. 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.1 (2005 I Nr. 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 129 und 158 f. StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV. 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Zudem muss aus der Anklage genau hervorgehen, welche Straftatbestände der Sachverhalt erfüllt. Ist sich die Staatsanwaltschaft bezüglich der Qualifikation nicht sicher, kann sie Eventualanträge stellen. Abs. 3 lässt wie in einzelnen Prozessgesetzen vorgesehen und von der Strafprozesslehre gefordert, Eventual- oder Alternativanklagen zu. 1.2.8. Im oben dargelegten Sinn äussert sich auch die Literatur. Nach Hauser/Schweri/ Hartmann muss die Anklage u.a. die Umschreibung der Straftat mit ihren erheblichen Merkmalen enthalten, so dass der unter Anklage gestellte historische Vorgang und die Tatbestandselemente erkennbar sind (vgl. dazu § 79 N 4). Der Angeklagte muss in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt werden (§ 50 N 7a). Nach Niklaus Schmid (Komm. zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4.5.1919, 1. Aufl., Zürich 1996, N 5 f. zu § 162) muss die Anklage, damit sie ihren Zweck erfüllen kann, behaupten, dass der Angeklagte mit seinem Verhalten alle die im fraglichen Straftatbestand vorausgesetzten objektiven und subjektiven Merkmale verwirklicht hat. (...) 1.2.9. Auch in der Gerichtspraxis kommt die aufgezeigte Haltung der Literatur zum Ausdruck. Gemäss BGE 120 IV 348 ff. muss die Anklage die Person des Angeklagten und die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzis umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind (S. 353 f.). Im Bundesstrafprozess muss die Anklageschrift \"erhellen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden sei. Einerseits muss die Tat individualisiert, d.h. ihre Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder verwirklichter Erfolg (einschliesslich Kausalzusammenhang) - angegeben sein, andererseits sind die einzelnen rechtlichen Elemente des Delikts hervorzuheben. Die Darstellung des tatsächlichen Vorgangs ist auszurichten auf den gesetzlichen Tatbestand, der nach Auffassung der Anklage als erfüllt zu betrachten ist, d.h. es ist anzugeben, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (...). (...) Umfasst ein Gesetzesartikel einfache, privilegierte und qualifizierte Tatbestände, so muss die Anklageschrift im Einzelnen angeben, welche der in einem Artikel zusammengefassten Tatbestände die Tat des Angeklagten erfüllt (...).\" (...) 1.2.10. Diese Ausführungen gelten weitgehend auch für den Luzerner Strafprozess. Zwar ist in der StPO der Anklagegrundsatz nicht ausdrücklich erwähnt. Nach § 182 Abs. 1 StPO beurteilt aber das Gericht die Tat, die Gegenstand der Anklage oder des Antrags des Amtsstatthalters ist. Was Inhalt der Anklage bzw. des Strafantrags zu sein hat, ist in § 159 bzw. § 129 StPO geregelt. Betreffend die Anklage ist neben anderen Punkten, die hier nicht interessieren, in § 159 StPO bloss festgehalten, der Sachverhalt habe Gegenstand der Anklage zu sein. Das Gericht kann anderseits neue Beweise abnehmen oder Beweise wiederholen (§ 175 StPO) und ist an die rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch die Anklagebehörde nicht gebunden (§ 183 StPO). Entsprechend ist davon auszugehen, dass nach der Luzerner Strafprozessordnung nur minimale Anforderungen an die Anklage gestellt werden und der Anklagegrundsatz danach zu umschreiben ist, wie er als allgemeines Prinzip gilt bzw. wie er auf übergeordnetem Recht basiert. Diesbezüglich kann auf die vorangehenden allgemeinen Ausführungen zur EMRK und zur Bundesverfassung verwiesen werden. Der Anklagegrundsatz gilt anderseits nicht in der ausgeprägten Form, wie er für den Kanton Zürich typisch ist. Wie der Grundsatz im Einzelnen zum Tragen kommt, ist je nach Einzelfall zu entscheiden. Die Frage lässt einen gewissen Ermessensspielraum offen. Für die Anklage im Luzerner Strafprozess muss aber zusammenfassend auch das Folgende gelten: Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Konkret und detailliert muss behauptet werden, was dem Angeklagten vorgeworfen wird, so dass dieser genau erkennen kann, gegen welche Vorwürfe er sich zu wehren hat. Zum Anklagesachverhalt gehört nicht allein das dem Angeklagten zur Last gelegte Verhalten als solches, sondern auch die tatsächliche Folge dieses Verhaltens. Die Anklageschrift hat neben der Darstellung des Sachverhalts aufzuführen, welches historische Ereignis, welcher Lebensvorgang, welche Handlung oder Unterlassung des Angeklagten Gegenstand der Beurteilung bilden soll, und welches Delikt, welcher strafrechtliche Tatbestand in dieser Handlung zu finden ist. Einerseits müssen die Tatbestandsmerkmale - Zeit, Ort, Art der Begehung und Form der Mitwirkung, angestrebter oder realisierter Erfolg - angegeben sein. Anderseits ist aufzuzeigen, welche einzelnen Vorgänge und Sachverhalte den einzelnen Merkmalen des Straftatbestandes entsprechen (vgl. § 159 StPO). Dies heisst aber nicht, dass der Staatsanwalt das urteilende Gericht mit seiner"}