{"Signatur": "LU_OG_002", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-11", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_002_21-05-16-1_2005-08-11.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2581", "Checksum": "ca336dd4c3b581504f2a0d8ea950106a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["21 05 16.1", "2005 I Nr. 65"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer 11.08.2005 21 05 16.1 (2005 I Nr. 65)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht II. Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  II. Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  II. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 129 und 158 f. StPO; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a EMRK; Art. 32 Abs. 2 BV. 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Vorausgesetzt wird ein kontradiktorisches Verfahren (in der Hauptverhandlung). Folge davon ist in der Regel auch die thematische Bindung des Richters an die Anklage (vgl. zu dieser Thematik Niklaus Schmid, Begleitbericht zum Vorentwurf für eine schweizerische Strafprozessordnung, EJPD, Bern 2001, S. 36; derselbe, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Zürich 2004, N 145 ff.; Hauser/ Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 50 N 6 ff. und § 16 ff.; vgl. auch die nachstehenden Ausführungen). 1.2.2. Die Aufgaben zwischen den Untersuchungs- bzw. Anklagebehörden einerseits und den Gerichten anderseits werden also gemäss dem Anklagegrundsatz verteilt (BGE 120 IV 353 E. 2b). Es besteht demnach eine personelle Trennung zwischen Ankläger bzw. Strafverfolgungsbehörden und Richter. Die Strafverfolgungsbehörden klären ab und machen den staatlichen Strafanspruch geltend; die Gerichte entscheiden, ob die Vorwürfe begründet sind. Vorausgesetzt wird ein unabhängiges Gericht (vgl. zu dieser Thematik Niklaus Schmid, Begleitbericht, a.a.O., S. 36; derselbe, Strafprozessrecht, a.a.O., N 142 ff.; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 1 ff. und N 13 ff.). Der Anklagegrundsatz als Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzips führt zu einer Machtverteilung. Ohne Akkusationsprinzip bestünde die Gefahr einer übermässigen Machtzusammenballung (vgl. Hauser/Schweri/ Hartmann, a.a.O., § 50 N 3). Damit zusammenhängend dienen der Anklagegrundsatz und die mit ihm verbundene Verteilung der Prozessrollen unter mehreren Personen der Wahrheitsfindung und der Prozessökonomie. (...) Aus der Sicht der Verfahrensökonomie müssen sich die Strafverfolgungsbehörden Rechenschaft darüber ablegen, ob ein bestimmtes Verhalten unter einen Straftatbestand subsumierbar ist oder nicht. (...) Es ist aus der Sicht des Persönlichkeitsschutzes ein wichtiges Anliegen, nicht unnötig angeklagt zu werden, da ein Strafverfahren oft auch dann schwerwiegende Folgen zeitigt, wenn es die Unschuld des Beschuldigten bestätigt und dieser freigesprochen wird. 1.2.3. Der Anklagegrundsatz bestimmt nach dem Gesagten den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Er bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte des Angeschuldigten und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Anklagegrundsatz wird primär durch die Anforderungen konkretisiert, welche an die Anklageschrift gestellt werden. Diese hat somit eine doppelte Bedeutung, indem sie einerseits der Bestimmung des Prozessgegenstandes dient (Umgrenzungsfunktion) und anderseits dem Angeschuldigten die für die Durchführung des Verfahrens und die Verteidigung notwendigen Informationen vermittelt (Informationsfunktion), wobei die beiden Funktionen von gleichwertiger Bedeutung sind (BGE 120 IV 354; Hauser/Schweri/Hartmann, a.a.O., § 50 N 6). Entscheidend ist somit, dass das als strafwürdig erachtete Verhalten derart gestaltet wird, dass das Gericht weiss, worüber es zu befinden hat, und der Angeklagte erkennt, wogegen er sich zu verteidigen hat. 1.2.4. Das Anklageprinzip wird u.a. von der EMRK geschützt, und zwar in Art. 6 Ziff. 1 (Fairness des Verfahrens) sowie in Art. 6 Ziff. 3 lit. a, wonach jeder Angeklagte das Recht hat, \"in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigung in Kenntnis gesetzt zu werden\" (BGE 120 IV 348; Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, a.a.O., N 146; Mark E. Villiger, Handbuch zur Europäischen Menschenrechtskommission [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 504 ff.). (...) 1.2.5. Der Anklagegrundsatz hat Verfassungsrang. Nach Art. 32 Abs. 2 BV hat jede angeklagte Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Dieses Recht umfasst sowohl die genauen tatsächlichen Vorwürfe, die der Anklage zugrunde liegen, als auch deren (einstweilige) juristische Qualifikation (Auer/Malinverni/Hottelier, Droit constitutionel suisse, Vol. II, Les droits fondamentaux, Bern 2000, N 1336; Vest, Komm. zu Art. 32 BV, in: Ehrenzeller/Mastronardi/Schweizer/Vallender, Die Schweizerische Bundesverfassung, Komm., Zürich 2002, N 17). 1.2.6. Der Anklagegrundsatz ist regelmässig auch in den kantonalen Strafprozessordnungen festgehalten, aber nicht überall gleich strikte formuliert. Am stärksten kommt er in der Zürcher Strafprozessordnung zum Tragen; er wird dort sehr rigide gehandhabt. Die einzelnen Prozessordnungen kennen mit Rücksicht auf den Anklagegrundsatz u.a. auch Kriterien über die inhaltliche Ausgestaltung einer Anklage, die Grundlage für eine gerichtliche Beurteilung darstellt. (...) 1.2.7. Der Vorentwurf für eine eidgenössische Strafprozessordnung vom Juni 2001 sieht in Art. 358 für die Anklageschrift eine konzise, auf das Wesentliche beschränkte Darstellung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts vor (vgl. dazu und zum Folgenden auch den Begleitbericht von Niklaus Schmid, a.a.O., S. 215 f.). Die prägnante Darstellung der erhobenen Vorwürfe soll den Parteien und dem Gericht ermöglichen, sofort und eindeutig zu erkennen, welche Straftaten dem Angeschuldigten vorgeworfen werden. Sie soll auch Klarheit über die Parteien"}