Dass der Angeklagte bereits eine beachtliche Heim-"Karriere" hinter sich hat, mag sich zwar auf seine Motivation negativ ausgewirkt haben, spricht aber nicht gegen seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, zumal die Motivation für die Massnahme nur eines von mehreren, gleichwertigen Kriterien ist. II. Kammer, 10. Januar 2006 (21 05 149) (Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde am 29. Juni 2006 abgewiesen.) |