Bei dieser Sachlage stellt die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt eine adäquate Lösung für den Angeklagten dar. Dort wird auch der psychotherapeutischen Behandlungsbedürftigkeit des Angeklagten vertieft Rechnung getragen werden. (¿) Dass der Angeklagte bereits eine beachtliche Heim-"Karriere" hinter sich hat, mag sich zwar auf seine Motivation negativ ausgewirkt haben, spricht aber nicht gegen seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt, zumal die Motivation für die Massnahme nur eines von mehreren, gleichwertigen Kriterien ist.