In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. X. in seinem Gutachten. Vorliegend wird das Gelingen der Massnahme entscheidend und wesentlich von der Zugänglichkeit der Betreuer und des Therapeuten in der Anstalt zum Angeklagten abhängen. Der Angeklagte kann sich dort integrieren, wenn es gelingt, ihm im Rahmen einer therapeutisch orientierten Tagesstruktur unter engmaschiger Kontrolle eine auf seine Fähigkeiten zugeschnittene Berufsausbildung anzubieten. Er dürfte in einem verständnisvollen und ihn akzeptierenden Umfeld durchaus kooperationsbereit sein. Bei dieser Sachlage stellt die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt eine adäquate Lösung für den Angeklagten dar.