43 StGB mit zahlreichen Hinweisen). Nicht zuletzt bei Ich-Schwachen-Menschen, die eine sehr traumatische Kindheit erlebt haben, wie dies auch gemäss psychiatrischem Gutachten auf den Angeklagten zutrifft, ist eine anfängliche Opposition gegen eine Massnahme nicht untypisch (vgl. Entscheid des Bundesgerichts 65.69/2002 vom 7.5.2002 E. 1.2 [6S.69 2002]; Norbert Nedopil, Forensische Psychiatrie, 2. Aufl., Stuttgart 2000, S. 116). Demnach ist Freiwilligkeit nicht eine zwingende Voraussetzung für einen Massnahmeerfolg. Vielmehr kann sich die Motivierung des Betroffenen im Verlauf der Massnahme einstellen (Nedopil, a.a.O., S. 115). In diesem Sinne äusserte sich auch Dr. X. in seinem Gutachten.