Gestützt auf neue psychiatrische Erkenntnisse darf und soll eine ungenügende Motivation des Betroffenen vor Beginn einer Massnahme nicht überbewertet werden. Mangelnde Einsicht gehört, wie aus dem Gutachten des Dr. X. hervorgeht, gerade zum Krankheitsbild bei vielen Störungen (vgl. dazu eingehend Marianne Heer-Hensler, Basler Komm., N 62 ff. zu Art. 43 StGB mit zahlreichen Hinweisen).