So hat er die Tendenz, sich einfach gegen alles zu wehren, was ihm (vor allem von den Behörden) vorgeschlagen wird. Stichhaltige Gründe gegen die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt vermag er nicht anzuführen. Wie aus den Feststellungen des Dr. X. in seinem Gutachten anderseits hervorgeht, hat der Angeklagte auch positive Wesenszüge. Er wird in den dort erwähnten Berichten von Institutionen, die den Angeklagten betreut haben, nicht nur als asozial und problematisch beschrieben. Gestützt auf neue psychiatrische Erkenntnisse darf und soll eine ungenügende Motivation des Betroffenen vor Beginn einer Massnahme nicht überbewertet werden.