Zwar verkennt das Obergericht nicht, dass der Angeklagte seine im Strafverfahren ablehnende Haltung bezüglich die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufrecht hält. Ob eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt gegen den Willen des Angeklagten möglich ist und ob sie Erfolg zeigen wird, was Dr. X. damals, d.h. im Zeitpunkt der Erstellung des psychiatrischen Gutachtens im Dezember 2003 stark angezweifelt hat, wird die Durchführung der Massnahme zeigen. Die ablehnende Haltung des Angeklagten ist undifferenziert. So hat er die Tendenz, sich einfach gegen alles zu wehren, was ihm (vor allem von den Behörden) vorgeschlagen wird.