Das Gutachten spricht von seiner Unreife, Verwirrung und generellen Ich-Schwäche. In diesem Sinne ist der Angeklagte nicht nur massnahmebedürftig, sondern auch massnahmefähig. Zudem ist er gemäss Gutachten des Dr. X. nicht als gewalttätiger oder gemeingefährlicher Täter zu betrachten. Zwar verkennt das Obergericht nicht, dass der Angeklagte seine im Strafverfahren ablehnende Haltung bezüglich die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt aufrecht hält.