Aus den Erwägungen: Die Straftaten stehen gemäss dem psychiatrischen Gutachten des Dr. X. vom 8. Dezember 2003 in einem klaren Zusammenhang mit der Störung der charakterlichen Entwicklung des Angeklagten, wodurch dieser in eine unerfreuliche Lebenssituation geraten ist, in der er im Sinne des Gesetzes als "verwahrlost" bzw. "arbeitsscheu" betrachtet werden muss. Der Angeklagte befindet sich gemäss psychiatrischem Gutachten des Dr. X. in einer Entwicklungsphase seiner Identitätsbildung, die seine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt möglich macht. Das Gutachten spricht von seiner Unreife, Verwirrung und generellen Ich-Schwäche.