Im Rahmen von Vermögensdelikten und mehrfacher Widerhandlung gegen das BetmG musste sich das Obergericht mit der Frage auseinander setzen, ob der Angeklagte im Alter von damals 23 Jahren gegen seinen Willen in eine Arbeitserziehungsanstalt einzuweisen sei. Aus den Erwägungen: Die Straftaten stehen gemäss dem psychiatrischen Gutachten des Dr. X. vom 8. Dezember 2003 in einem klaren Zusammenhang mit der Störung der charakterlichen Entwicklung des Angeklagten, wodurch dieser in eine unerfreuliche Lebenssituation geraten ist, in der er im Sinne des Gesetzes als "verwahrlost" bzw. "arbeitsscheu" betrachtet werden muss.