Bei der Gewichtung belastender Elemente wie vorliegend das Resultat des Stimmenvergleichsgutachtens in Bezug auf zwei Gespräche darf aber das Schweigen bzw. die Verweigerung der Mitwirkung bei der Erstellung des Stimmenvergleichsgutachtens in Bezug auf weitere Gespräche in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, zu Ungunsten des Angeklagten mit berücksichtigt werden. Sind unter Berücksichtigung der gesamten Umstände die Anklagepunkte genügend bedeutsam, um nach einer Erklärung zu rufen, damit beurteilt werden kann, ob der Grundsatz "in dubio pro reo" verletzt worden ist, darf ein Schweigen oder eine Verweigerung der Mitwirkung bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl.