Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte sich weigert, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen. Bei der Gewichtung belastender Elemente wie vorliegend das Resultat des Stimmenvergleichsgutachtens in Bezug auf zwei Gespräche darf aber das Schweigen bzw. die Verweigerung der Mitwirkung bei der Erstellung des Stimmenvergleichsgutachtens in Bezug auf weitere Gespräche in Situationen, die nach einer Erklärung rufen, zu Ungunsten des Angeklagten mit berücksichtigt werden.