Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist in Bezug auf die Beweislastregel u.a. dann verletzt, wenn der Strafrichter allein aus dem Recht des Beschuldigten, schweigen zu dürfen und sich selber nicht belasten zu müssen, bereits nachteilige Schlüsse zieht. Ein Schuldspruch darf nicht ausschliesslich oder im Wesentlichen darauf abgestützt werden, dass der Beschuldigte sich weigert, Fragen zu beantworten oder Aussagen zu machen.