Das Obergericht schliesst sich der Auffassung des Kriminalgerichts an: Zwar trifft den Angeklagten keine Last zur Beweisführung, und er muss an seiner Überführung nicht aktiv mitwirken (Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Aufl., Basel/Genf/München 2005, § 39 N 14 und N 23). Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist in Bezug auf die Beweislastregel u.a. dann verletzt, wenn der Strafrichter allein aus dem Recht des Beschuldigten, schweigen zu dürfen und sich selber nicht belasten zu müssen, bereits nachteilige Schlüsse zieht.