Die Vorinstanz schloss aus der ablehnenden Haltung des Angeklagten, dass diese ein starkes Indiz dafür sei, er habe etwas verbergen wollen. Wenn er einerseits die Anordnung des Stimmenvergleichsgutachtens initiiere, dann anderseits aber seine zwingend erforderliche Mitwirkung - mit Ausnahme von zwei Fällen - verweigere, obwohl gewichtige Anklagepunkte für seine Mitwirkung am Drogenhandel sprachen, dürfe davon ausgegangen werden, dass er auch tatsächlich Teilnehmer der ins Recht gelegten Telefonprotokolle gewesen sei. Ein solches Vorgehen sei zulässig, ohne dabei gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" zu verstossen. Das Obergericht schliesst sich der Auffassung des Kriminalgerichts an: