Dazu führte das Obergericht das Folgende aus: Es stellt sich nun die Frage, welcher Beweiswert den weiteren Telefonprotokollen zukommt, in welchen gemäss Anklage und Vorinstanz von den abgehörten Stimmen regelmässig eine Stimme dem Angeklagten zugeordnet werden kann, für welche aber angesichts dessen ungenügender Kooperation kein umfassendes Stimmenvergleichsgutachten erstellt werden konnte. Die Vorinstanz schloss aus der ablehnenden Haltung des Angeklagten, dass diese ein starkes Indiz dafür sei, er habe etwas verbergen wollen.