Dem Angeklagten wurde unter anderem gestützt auf die Ergebnisse der Telefonüberwachung vorgeworfen, zwischen Herbst 1998 und 19. August 1999 an verschiedenen Orten in der Schweiz Handel mit Heroin- und Kokaingemisch in grossem Stil betrieben zu haben. Vor Obergericht war u.a. der Beweiswert bzw. die Verwertbarkeit des Inhalts von Telefonprotokollen gegen den Angeklagten strittig. Dazu führte das Obergericht das Folgende aus: