112 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Es ist deshalb näher auf die Beweggründe des Angeklagten, insbesondere auf das von ihm vorgebrachte Motiv des Mitleids einzugehen. Schliesslich ist zu prüfen, ob das Mitleid bei den einzelnen Opfern objektiv nachvollziehbar ist und ob es im Einzelfall das Mordmerkmal der Heimtücke entfallen lassen kann. II. Kammer, 3. Februar 2006 (21 05 104) |