Dabei werden insbesondere eine Altersdemenz in schwerem Grade oder massive körperliche Gebrechen wie etwa die Parkinsonkrankheit in fortgeschrittenem Stadium und dergleichen, aber auch das Verhältnis des Angeklagten zu den Opfern in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch gemäss der Lehre rechtfertigt nur eine Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände des konkreten Falles eine Subsumtion eines Verhaltens unter Art. 112 StGB (Schwarzenegger, a.a.O., N 7 zu Art. 112 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung).