Nachfolgend wird im Einzelfall näher zu prüfen sein, ob neben den todkranken auch bei anderen Opfern das vom Angeklagten vorgebrachte Mitleid aufgrund der gesamten Umstände für das Gericht objektiv nachvollziehbar ist. Dabei werden insbesondere eine Altersdemenz in schwerem Grade oder massive körperliche Gebrechen wie etwa die Parkinsonkrankheit in fortgeschrittenem Stadium und dergleichen, aber auch das Verhältnis des Angeklagten zu den Opfern in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sein.