65 S. 376 ff.). Diese deutsche Rechtsprechung vermag in grundsätzlicher Hinsicht zu überzeugen. Zudem wird auch in der Schweizer Literatur die Auffassung vertreten, dass bei der Beurteilung der Skrupellosigkeit im Sinne des Mordtatbestandes besonders belastende durch entlastende Momente ausgeglichen werden können (Stratenwerth/Jenny, a.a.O., § 1 N 22 S. 28). Nachfolgend wird im Einzelfall näher zu prüfen sein, ob neben den todkranken auch bei anderen Opfern das vom Angeklagten vorgebrachte Mitleid aufgrund der gesamten Umstände für das Gericht objektiv nachvollziehbar ist.