Mitleid kann dabei die Annahme des Heimtückemerkmals nur dann ausschliessen, wenn es sich aus einer objektiv nachvollziehbaren Wertung des Täters ableitet, die der Vermeidung schwersten Leidens den Vorrang gibt. Heimtücke wird bei "Mitleidstötungen" vorliegen, wenn der Täter seine Opfer unter Ausnutzung von deren Arg- und Wehrlosigkeit nach eigenen Wertmassstäben "selektiert" und von sich aus selbstherrlich das Leben der seiner ärztlichen oder pflegerischen Fürsorge anvertrauten Patienten gezielt verkürzt, indem allein er bestimmt, wen er wann durch eine von niemandem erbetene Tötung "erlösen" will (Entscheidungen des deutschen Bundesgerichtshofs in Strafsachen [BGHSt], 37. Band, 1992, Nr.